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Wichtig für Event-Veranstalter in Eutin: Neue Richtlinien

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Foto: Mario De Mattia(CIS-intern) – Die Stadt Eutin hat einen neuen Orientierungsrahmen für Veranstaltungen herausgegeben. Damit soll die Planung und Durchführung von Veranstaltungen unter Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsaspekte vereinfacht und die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Veranstaltern erleichtert werden.

Bereits in der Planungsphase ist eine enge Abstimmung zwischen Behörden und Veranstaltern notwendig, um die größtmögliche Sicherheit von Veranstaltungen zu gewährleisten.

Foto: Mario De Mattia

Grundsätzliche Regelungen:

1. Der Antrag zur Durchführung einer Veranstaltung ist schriftlich, mit ausführ-licher Darstellung der Veranstaltung und aktuellen Lageplänen (Darstellung der Flächen mit Einzeichnung der Standorte von Zelten, Bühnen, Ständen, Rettungs- bzw. Fluchtwege, etc.), zu stellen. Für Veranstaltungen in Gebäuden ist ein Lageplan, maßstabsgerecht 1:100 erforderlich.

2. Die Vorlage einer Veranstalterhaftpflichtversicherung ist zwingend erforderlich.

3. Eine Woche vor Veranstaltungsbeginn hat der Veranstalter der Stadt Eutin eine Liste mit Telefonnummern der verantwortlichen Personen mitzuteilen, die während der Veranstaltung dauerhaft erreichbar sind.

4. Ob für die Veranstaltung ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, wird nach Eingang des Antrags von der Stadt Eutin und den beteiligten Sicherheitsbehörden entschieden. Ausschlaggebend ist u.a. die Art der Veranstaltung, das Besucherklientel und das ermittelte Gefährdungspotential.

5. Ist ein Sicherheitskonzept erforderlich, ist dies mindestens 5 Monate vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, für die bereits ein Sicherheitskonzept erstellt wurde, hat der Veranstalter dieses zwei Monate vor der jeweils nächsten Veranstaltung zu aktualisieren. Haben sich Bewertungsfaktoren geändert, ist das Sicherheitskonzept anzupassen oder ggf. neu zu erstellen.

6. Nach Vorlage des Sicherheitskonzeptes wird die Stadt Eutin zu Koordinierungsgesprächen mit dem Veranstalter, der Polizei Eutin, der örtlich zuständigen Feuerwehr und dem Rettungs- bzw. Sanitätsdienst einladen.

7. Ob der Einsatz einer Feuersicherheitswache erforderlich ist, ist abhängig von der Art der Veranstaltung und dem ermittelten Gefährdungspotential. Der Veranstalter erhält diesbezüglich von der Stadt Eutin eine rechtzeitige Mitteilung und hat umgehend eine Absprache mit der örtlichen Feuerwehr zu treffen.

8. Ob für die Veranstaltung der Regelrettungsdienst ausreichend ist oder ob ein Sanitätsdienst zu beauftragen ist, ist anhand einer Bedarfsermittlung festzustellen. Grundlage zur Bemessung der erforderlichen Einsatzmittel ist derzeit eine Berechnung, sowohl nach dem Kölner-Algorithmus, als auch nach dem Maurer-Schema, im Abgleich zum Berliner Modell. Art und Umfang hat der Veranstalter im Antrag zu benennen.

9. Die Gefahrenabwehrbehörden und die an der Gefahrenabwehr beteiligten Stellen erstellen ihre Einsatzpläne unter Berücksichtigung des Sicherheitskonzeptes bzw. unter Berücksichtigung der beurteilten Veranstaltung.

10. Je nach Art der Veranstaltung und festgestelltem Gefährdungspotential ist ggf. ein Sicherheitsdienst vom Veranstalter zu beauftragen. Die Entscheidung hierüber trifft die Stadt Eutin in Abstimmung mit der Polizei. Der Sicherheitsdienst muss über eine Bewachererlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung verfügen. Die eingesetzten MitarbeiterInnen sollen eine entsprechende Sachkundeprüfung besitzen. Der Veranstalter hat eine rechtzeitige Abstimmung mit der Polizei Eutin herbeizuführen!

11. Ein Ordnerdienst ist in jedem Fall zu stellen. Die Anzahl der Ordner richtet sich nach der zu erwartenden Besucherzahl (Richtwert: 1 Ordner pro 100 Besucher). Der Ordnerdienst kann vom Veranstalter selbst organisiert werden. Die genauen Aufgaben der Ordner sind darzustellen (z.B. Einweisung, Garderobe, Information für Besucher, allg. Ansprechpartner). Die Ordner sind einheitlich, mind. mit Weste und Ausweis, zu kennzeichnen.

Schlussbemerkung:

Jede Veranstaltung ist gesondert zu betrachten, daher können die o.g. Regelungen nur als Rahmen dienen und stellen keine abschließende Auflistung dar.

Für die Genehmigung bzw. Festsetzung von Veranstaltungen sind diverse rechtliche Vorschriften (z. B. Gewerbeordnung, Straßenverkehrsrecht, Straßen- und Wegerecht, Lärmschutzverordnungen, Landesverwaltungsgesetz, bauordnungsrechtliche Vorschriften) zu beachten, zudem sind weitere Behörden zu beteiligen. Da die Prüfung des jeweiligen Antrages Zeit in Anspruch nimmt, ist der Antrag frühzeitig zu stellen. Der Veranstalter erhält schnellstmöglich eine Rückmeldung über bevorstehende Auflagen.

Diese Regelungen und entsprechende Antragsformulare finden Interessierte auch im Netz unter www.eutin.de unter Service/Öffentliche Sicherheit/Dokumente

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