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Tipps für Landwirte: Regeln zur Ausbringung von Düngemitteln und Wirtschaftsdünger bei Frost

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(CIS-intern) – Das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium und der Bauernverband Schleswig-Holstein weisen darauf hin, dass Stickstoff- und phosphathaltige Dünger wie Gülle und Gärreste grundsätzlich nicht auf gefrorenen Böden ausgebracht werden dürfen. Das Verbot gilt auch, wenn die Böden überschwemmt, wassergesättigt oder durchgängig mit mehr als fünf Zentimeter Schnee bedeckt sind. „Dies ist zum Schutz der Böden und Gewässer notwendig“, betonten Umweltminister Robert Habeck und Verbandspräsident Werner Schwarz heute (24. Januar 2014).

Es gibt jedoch Ausnahmen: Düngemittel und Wirtschaftsdünger dürfen dann ausgebracht werden, wenn der Boden im Laufe des Tages oberflächig auftaut. Der Bauernverband weist darauf hin, dass die Düngemittel dann in die oberste Bodenschicht eindringen und somit vom Boden aufgenommen werden. Allerdings müsse dies im Einzelfall vor Ort beurteilt werden. Basis dafür sei eine aktuelle Auftauprognose des Deutschen Wetterdienstes. Nur, wenn dieser Prognose zufolge die Böden in den Mittags- oder Nachmittagsstunden auftauen, darf der Dünger ausgebracht werden. In diesem Fall darf schon in den Vormittagsstunden mit der Ausbringung begonnen werden, um Bodenschäden zu verringern.

Foto: Hermann Betken

Auch bei erlaubter Ausbringung auf noch gefrorenen Boden muss jedoch ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer vom Landwirt unbedingt verhindert werden, betont das MELUR. Dafür trägt der Landwirt die Verantwortung. Deshalb ist es geboten, ausreichend große Abstände zu Gewässern einzuhalten und nur auf ebenen Flächen entsprechend geringe Mengen auszubringen.

Eine frühzeitige Düngung im Jahr könne aus mehreren Gründen sinnvoll sein, betont der Bauernverband. Es entstünden bei kühlen Temperaturen deutlich weniger Geruchsemissionen und die Böden sowie die Wege würden bei Frost deutlich weniger belastet. Die Nährstoffe müssen sich im Boden erst umsetzen, um dann später von den Pflanzen aufgenommen werden zu können. Durch die frühe Ausbringung stünden die Nährstoffe dann bei Vegetationsbeginn rechtzeitig zur Verfügung. Wegen der geringeren Emissionsverluste aus der Gülle werden mehr Nährstoffe pflanzenbaulich wirksam. Deswegen benötigen die Einzelflächen aufgrund der frühen Ausbringung auch weniger Nährstoffe, was positiv für den Gewässerschutz sei.

Die Düngeverordnung gibt Sperrfristen für die Ausbringung von Düngemitteln vor, die im Normalfall bis zum 31. Januar laufen. Die Landwirte können jedoch auf Antrag die Sperrfrist verschieben. Eine Sperrfristverschiebung bedeutet, dass die Betriebe im Herbst entsprechend früher die Ausbringung einstellen und dafür ab 16. Januar auf bewachsenen Böden wieder ausbringen dürfen. Da die Herbstdüngung aufgrund der dann noch ablaufenden Nitrifikationsprozesse zu einer höheren Nitratfreisetzung und –verlagerung im Boden führt, kann durch die Verschiebung der Sperrfrist die Gefahr einer Auswaschung ins Grundwasser verringert werden. Von der Ausnahmeregelung hat eine Vielzahl von Landwirten Gebrauch gemacht.

PM: Nicola Kabel Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

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